Sektionssatzung
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Satzung
Stand: 24.03.2010
Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
§ 5 Vereinsjahr
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
§ 7 Mitgliederpflichten
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
§ 9 Aufnahme
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Austritt, Streichung
§ 12 Ausschluss
§ 13 Abteilungen
§ 14 Organe
Vorstand
§ 15 Zusammensetzung
§ 16 Vertretung
§ 17 Aufgaben
§ 18 Geschäftsordnung
§ 19 Beirat
Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung
§ 21 Aufgaben
§ 22 Geschäftsordnung
§ 23 Mitteilungsblatt
Ehrenrat, Rechnungsprüfer, Auflösung
§ 24 Ehrenrat
§ 25 Rechnungsprüfer
§ 26 Auflösung
Erläuterung:
Die fettgesetzten Teile der Satzung sind für die Einheit im DAV von besonderer Bedeutung und daher verbindlich. Die gewöhnlich gesetzten Teile sind an die Bedürfnisse der Sektion Frankfurt am Main angepasst.
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Personenbezeichnung verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form bedeutet keine Herabsetzung des weiblichen Geschlechts, sondern schließt die weibliche Form mit ein.
Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Deutscher Alpenverein Sektion Frankfurt am Main e.V.“ und hat seinen Sitz
in Frankfurt am Main.
Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Frankfurt am Main eingetragen (VR 5245).
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern. 3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des Skisports, des Befahrens und Erkundens von Höhlen, des Wettkampfkletterns, Schneeschuhgehens, Mountainbikings sowie der Gymnastik und Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpin-sportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von Expeditionen;
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
g) Betreuen von außeralpinen Klettergebieten;
h) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
i) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
j) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
k) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
l) Pflege der Heimatkunde.
§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitglieder der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
§ 7
Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Ab dem 01. September eines laufenden Jahres eintretende Mitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben, können vom Ehrenrat auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie, sie sind von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9
Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
5. Die Aufnahmegebühr kann zu besonderen Anlässen vom Vorstand ausgesetzt werden.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt; b) durch Tod;
c) durch Streichung; d) durch Ausschluss.
§ 11
Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand bis spätestens 30. September mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12
Ausschluss
1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
§ 13
Abteilungen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger, Junioren und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
4. Die Leiter der Gruppen oder Abteilungen werden von den Gruppen oder Abteilungen zum Leiter oder Stellvertreter gewählt und vom Sektionsvorstand bestellt.
5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Gruppen oder Abteilungen nicht zu.
§ 14
Organe
Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand; b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung; d) der Ehrenrat.
Vorstand
§ 15
Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Dritten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vertreter der Sektionsjugend sowie den Referenten für Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Leistungssport als Beisitzer.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Dritten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Amtsdauer des Sektionsvorstandes beträgt drei Jahre. Die Amtsdauer der Mitglieder des Sektionsvorstandes endet mit dem Schluss der die Neuwahl vollziehenden Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 16
Vertretung
1. Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Dritte Vorsitzende und dessen Verhinderung der Schatzmeister haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 5.000,00 Euro so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden, der Dritte Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden und des Zweiten Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Ersten, Zweiten und Dritten Vorsitzenden handeln.
2. Der Sektionsvorstand bestreitet die laufenden Ausgaben, die im Voranschlag vorgesehen sind. Er ist ermächtigt, in dringenden Fällen nicht veranschlagte Ausgaben bis zu 10.000,00 Euro zu tätigen; der Beirat ist in seiner nächsten Sitzung davon zu unterrichten. Nicht veranschlagte Ausgaben über 10.000,00 bis 20.000,00 Euro dürfen vom Sektionsvorstand nur mit vorheriger Genehmigung des Beirats verfügt werden, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. Die nächste Sektionsmitgliederversammlung ist hiervon zu unterrichten.
§ 17
Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18
Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Dritten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
4. Der Vorstand kann Mitarbeiter gegen Vergütung anstellen.
5. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19
Beirat
1. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) den Leitern der einzelnen Sektionsgruppen/ Abteilungen, bei Verhinderung deren Vertreter (außer den Leitern der Familiengruppen);
b) dem Beauftragten für das Mitteilungsblatt;
c) den Hüttenwarten;
d) dem Wegewart;
e) dem Materialwart;
f) dem Vortragsreferenten;
g) dem Beauftragten für Familienbergsteigen;
h) dem Beauftragtem für außeralpine Klettergebiete;
i) weiteren Beauftragten.
Der Sektionsvorstand ist berechtigt, weitere Sektionsmitglieder fallweise zu den Beiratssitzungen zur Beratung mit heranzuziehen. Diese Mitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt.
2. Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit es sich nicht um die Leiter/innen der einzelnen Sektionsgruppen / Abteilungen handelt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
4. Der Beirat wird von dem Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Dritten Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Der Beirat soll möglichst in jedem Vierteljahr einmal einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
5. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
6. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitgliederversammlung
§ 20
Einberufung
1. Der Vorstand beruft bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 100 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Auch der Ehrenrat und der Beirat können eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
3. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen, wenn sie bis zum 31. Dezember schriftlich mit Begründung eingereicht worden sind. Anträge zur Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung einzureichen.
§ 21
Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr sowie Umlagen für besondere Zwecke festzusetzen;
e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sektion aufzulösen (§26);
h) Darlehen von mehr als 5.000,00 Euro aufzunehmen, soweit sie nicht vom Dachverband (DAV) gegeben werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 22
Geschäftsordnung
Der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Dritte Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem für die Aufnahme der Niederschrift bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Der Inhalt der Beschlüsse muss im Mitteilungsblatt der Sektion veröffentlicht werden.
§23
Mitteilungsblatt
Das Mitteilungsblatt wird allen Mitgliedern kostenlos zugestellt. Es dient den Veröffentlichungen der Sektion zur Information seiner Mitglieder.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer, Auflösung
§ 24
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus dem Ersten Vor-sitzenden, im Verhinderungsfall aus dem Zweiten Vorsitzenden, ferner aus vier weiteren erfahrenen Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre der Sektion angehören und kein Amt in der Sektion ausüben.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
3. Der Ehrenrat ist berufen, um
a) Ehrenmitglieder zu ernennen;
b) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
c) Ehrenverfahren und
d) Ausschlussverfahren durchzuführen.
4. Der Ehrenrat wird vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem Zweiten Vorsitzenden einberufen.
5. Der Ehrenrat wählt sich einen Leiter für die jeweilige Sitzung.
6. Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind endgültig.
7. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzung des Ehrenrates ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 25
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 26
Auflösung
Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
